Pati­ent und The­ra­peut müs­sen nach den Pro­be­sit­zun­gen gemein­sam einen Antrag auf The­ra­pie stel­len. Der The­ra­peut muss darin begrün­den, warum eine The­ra­pie not­wen­dig ist. Zusam­men mit dem Antrag auf The­ra­pie benö­tigt die gesetz­li­che Kran­ken­kasse auch ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten. Das kann ein nie­der­ge­las­se­ner Arzt nach einer all­ge­mei­nen Unter­su­chung erstel­len. Der Bericht ist eine Garan­tie dafür, dass die Sym­ptome nicht durch kör­per­li­che Pro­bleme ver­ur­sacht wer­den und dass keine Gründe vor­lie­gen, die gegen eine Psy­cho­the­ra­pie spre­chen. Der Antrag auf The­ra­pie muss zusam­men mit dem ärzt­li­chen Gut­ach­ten bei der gesetz­li­chen Kran­ken­kasse ein­ge­reicht wer­den, bevor die The­ra­pie begin­nen kann.

Die gesetz­li­che Kran­ken­kasse ent­schei­det auf der Grund­lage eines Gut­ach­tens über die Bewil­li­gung der The­ra­pie. Ein spe­zi­ell aus­ge­bil­de­ter Gut­ach­ter bewer­tet den Antrag und den Arzt­be­richt, die für ihn anonym blei­ben, und ent­schei­det, ob eine Psy­cho­the­ra­pie sinn­voll ist. Ist dies der Fall, über­nimmt die Kran­ken­kasse die Kos­ten. Eine Aus­nahme bil­det die Kurz­psy­cho­the­ra­pie: Für die Geneh­mi­gung die­ser Art von The­ra­pie, die nur wenige Sit­zun­gen erfor­dert, ist kein Gut­ach­ten erfor­der­lich. Der Gut­ach­ter lie­fert der Kran­ken­kasse ledig­lich die Infor­ma­tio­nen, die für die Kos­ten­über­nahme der The­ra­pie erfor­der­lich sind.

Die Bedin­gun­gen für die Über­nahme von The­ra­pie­kos­ten durch Pri­vat­ver­si­che­run­gen kön­nen unter­schied­lich sein. Pri­vat­ver­si­cherte soll­ten sich bei ihrem Ver­si­che­rer nach dem Stan­dard­ver­fah­ren erkun­di­gen. Ken­nen Sie schon Psy­cho­the­ra­pie, Hyp­nose und Ernäh­rungs­be­ra­tung in Schwet­zin­gen?

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